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Satzung des Vereins: "open systems e.V." ,
gegründet auf der Versammlung am 24.04.02 in Herne;
geänderte Version vom 01.08.02

 
 
 
 
§1 Name, Sitz, Rechtsform
 
1. Der Verein führt den Namen "open systems e.V."
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
 
3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
 
 
§2 Zweck und Aufgaben
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbreitung und wissenschaftliche Erforschung zeitgenössischer Musik und Kunst. Dies geschieht insbesondere durch Organisation und Durchführung von Festivals, Konzertreihen und Symposien zur zeitgenössischen Musik und Kunst vor allem durch regionale städteübergreifende Kooperationen aber auch auf nationaler und internationaler Ebene.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
 
3. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4. Das Einwerben von Mitteln durch Sponsoren ist möglich.
 
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
 
 
§3 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
 
§4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Über den Antrag entscheidet der Vereinsvorstand. Mit der Unterschrift auf dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied wird die Vereinssatzung anerkannt. Es gibt ordentliche, korrespondierende, fördernde und Ehrenmitglieder.
 
2. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf sieben natürliche Personen beschränkt. Die Zahl der korrespondierenden, der fördernden und der Ehrenmitglieder ist unbeschränkt.
 
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Antrages oder mit dem auf dem Antrag angegebenen Tag.
 
4. Die Mitgliedschaft endet:
 
a) durch freiwilligen Austritt; der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
 
b) durch Tod; die Mitgliedschaft endet mit dem Todestag.
 
c) durch Ausschluss aus dem Verein; über einen Ausschluss beschließt der Vorstand:
 
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand gekommen ist und dieser Rückstand mehr als zwei Jahresbeiträge umfasst;
 
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
 
bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten.
 
Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und ist mit sofortiger Wirkung möglich. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge.
 
5. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Zahl der ordentlichen Mitglieder erhöhen, indem er eine zeitlich befristete ordentliche Mitgliedschaft zulässt.
 
6. Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit zu unterstützen oder zur Verwirklichung des Zweckes des Vereins an anderen Orten als dem Sitz des Vereins beizutragen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
 
7. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachmittel zuwendet oder für den Verein unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
 
8. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht, kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
 
 
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Ihr Verhalten soll das Ansehen des Vereins fördern.
 
3. Die Mitglieder unterliegen den Anordnungen und Beschlüssen der Satzung und Organe des Vereins.
 
 
 
 
§6 Mitgliedsbeiträge
 
1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Kosten Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge. Diese sind zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Neueintritt am 1. des folgenden Monats fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
 
2. Auf Antrag kann der Vorstand in sozialen Härtefällen die Beiträge erlassen oder ermäßigen.
 
 
§7 Kassenprüfung / Kassenrevisoren
 
1. Der Kassierer führt die Kasse des Vereins nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich, der er die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen hat. Der Kassierer ist jährlich zu entlasten.
 
2. Der Kassierer kann sich bei der Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs oder einzelner Aufgaben einer vom Vorstand bestellten Hilfskraft bedienen.
 
3. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenrevisoren für die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Kassenrevisor vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger erneut für zwei Jahre gewählt. Die Kassenrevisoren sollen keine andere Funktion im Verein ausüben.
 
4. Die Kassenrevisoren sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie haben die Aufgabe, einmal jährlich die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Kassenführung hin zu überprüfen. Sie stellen fest, ob alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vollzogen werden, ob die entsprechenden Belege vorhanden sind und die Kassenvorgänge der Satzung entsprechen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Fortschreibung des Vereinsvermögens. Darüber hinaus prüfen sie die wirtschaftliche Verwendung der Einnahmen.
 
5. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den prüfenden Kassenrevisoren zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird dem 1. Vorsitzenden bekanntgegeben. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
6. Für eine Kassenprüfung ist mindestens ein Revisor notwendig. Die Revisoren sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können.
 
 
§8 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
1. die Mitgliederversammlung;
 
2. der Vorstand.
 
 
§9 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
 
1. Aufgaben
 
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
 
a) Änderungen oder Neufassung der Vereinsatzung
 
b) Wahl des Vorstandes
 
c) Wahl der Kassenrevisoren
 
d) Entlastung des Vorstandes aufgrund der vorgetragenen Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren.
 
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
 
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
 
h) Beschlussfassung über Wertverschiebungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Vereins ab DM 50.000,- im Einzelfall.
 
 
2. Beschlussfassung
 
a) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
 
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, es sei denn, es sind nach Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
c) Für Beschlüsse zu Änderung oder Neufassung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
 
d) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des §12.
 
 
3. Einberufung und Verfahren
 
a) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.  
b) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie wird in geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise veröffentlicht.
 
c) Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
 
d) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge auf Änderung oder Neufassung der Satzung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen ordentlichen Mitgliedern erläutert und begründet zugänglich gemacht worden sein.
 
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
 
f) Ordentliche Mitglieder, die nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht an ein anderes ordentliches Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, zu übertragen. Jedes ordentliche Mitglied kann nur eine Stimme übertragen bekommen.
 
g) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens 5 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer über akustische oder audiovisuelle Vernetzung an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.
 
h) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
 
 
 
§10 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a) dem 1.Vorsitzenden
 
b) dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden
 
c) dem Kassierer
 
 
2. Der 1. Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des §626 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.
 
3. Der Vorstand repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Vereinsansehens, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie der Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
 
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens in Zusammenarbeit mit den ordentlichen Mitgliedern.
 
5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
 
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dem Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen.
 
7. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies ein Vorstandsmitglied beantragt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer über akustische oder audiovisuelle Vernetzung an der Vorstandssitzung teilnehmen kann. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
8. Zur Erledigung spezieller Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden. Ihre Rechte und Pflichten werden vom Vorstand in einer Geschäftsanweisung niedergelegt.
 
9. Für den Vorstand greift die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 276 BGB). Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 
§11 Ordnungsmaßnahmen
 
1. Wegen satzungswidrigem oder vereinschädigendem Verhalten (hierzu zählt auch das Nichtbezahlen von Beiträgen) können folgende Strafen ausgesprochen werden:
 
a) Ermahnung
 
b) Verweis
 
c) Androhung des Ausschlusses
 
d) Ausschluss
 
Vor dem Ausspruch einer Strafe ist das betroffene Mitglied anzuhören.
 
2. Gegen ausgesprochene Strafen ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben, es hat aufschiebende Wirkung. Strafentscheidungen und Einsprüche sind schriftliche zu formulieren. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.
 
 
§12 Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Auflösung einziger Tagesordnungspunkt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch von einem Viertel aller Stimmberechtigten.
 
2. Bei der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung der restlichen Geschäfte.
 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der die IFAK e.V. (Initiative zur Förderung Ausländischer Kinder) in Bochum, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
 
 
Herne, am 24.4.2002  
 

 
 
 
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